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   FG Niedersachsen, 17.04.2002 - 9 K 55/98   

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https://dejure.org/2002,10634
FG Niedersachsen, 17.04.2002 - 9 K 55/98 (https://dejure.org/2002,10634)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.04.2002 - 9 K 55/98 (https://dejure.org/2002,10634)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. April 2002 - 9 K 55/98 (https://dejure.org/2002,10634)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 17 Abs.2 Satz 4b EStG ist verfassungsgemäß

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeit; Berücksichtigung des Anteilserwerbs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 2 Satz 4
    Verlustverrechnung; GmbH-Beteiligungsveräußerung - § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG ist verfassungsgemäß und auf den jeweils erworbenen Anteil anzuwenden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG ist verfassungsgemäß und auf den jeweils erworbenen Anteil anzuwenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1520
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Baden-Württemberg, 21.10.1998 - 5 K 193/98

    Berücksichtigung des Verlustes aus seiner Beteiligung an einer in Konkurs

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.04.2002 - 9 K 55/98
    Die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart vom 21. Oktober 1998 5 K 193/98, EFG 1999, 44; aA. Niehus/Wilke StuW 1997, 35).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.04.2002 - 9 K 55/98
    Der Zweck der gesetzlichen Regelung, die Möglichkeit nur unwesentlich beteiligter Anteilseigner einzuschränken, im Privatvermögen entstandene Wertminderung durch Hinzuerwerb weniger Anteile in den steuerlichen Verlustausgleich einzubeziehen, ist eine zulässige verfassungsrechtliche Rechtfertigung für den Eingriff in das grundrechtlich geschützte Nettoprinzip der Einkommensteuer (Beschluß des BVerfG vom 23. Januar 1990 1 BvL 4, 5,6,7/87, BVerfGE 81, 228).
  • BFH, 18.01.1999 - VIII B 80/98

    Wesentliche Beteiligung durch Erbfallerwerb

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.04.2002 - 9 K 55/98
    Insbesondere die Aufstockung einer bisher unwesentlichen Beteiligung durch Hinzuerwerb auf eine wesentliche Beteiligung kurz vor Realisierung der Veräußerungsverluste sollte ausgeschlossen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 18. Januar 1999 VIII B 80/98, BStBl. II 1999, 486).
  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.04.2002 - 9 K 55/98
    Die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeit stellt zwar eine Einschränkung des aus dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG abgeleiteten Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit dar (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BStBl. II 1999, 502).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.04.2002 - 9 K 55/98
    Dabei hat sich der Gesetzgeber bei Ausgestaltung des § 17 Abs. 2 Satz 4 einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung bedient (Beschluß des BVerfG vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86 BVerfGE 82, 60).
  • FG Hamburg, 05.05.2008 - 6 K 97/06

    Einkommensteuer: Behaltefrist und Veräußerungsverlust i. S. von § 17 EStG

    Hiernach ist eine Verlustberücksichtigung auch dann ausgeschlossen, wenn eine ursprünglich relevante Beteiligung zwischenzeitlich auf einen Prozentsatz unterhalb der Relevanzschwelle abgesenkt wurde (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17. April 2002 9 K 55/98, EFG 2002, 1520; BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 20/04, BFH/NV 2005, 2202, HFR 2006, 274; Gosch in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 17 Rz. 266; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 17 Rz. 197; Schneider in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 17 Rz. C 417/8).
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